Punkt 1 zum Handelsvertretervertrag – Verhandeln auf Grundlage des eigenen Vertragsentwurfes
Warten Sie als Handelsvertreter nicht, bis Ihr Vertragspartner einen schriftlichen Vertragsentwurf vorlegt, über dessen Inhalt dann lange verhandelt werden muss. Ergreifen Sie gegenüber der Sie interessierenden Firma selbst die Initiative mit einem eigenen Vertragsentwurf. Faire Musterverträge für einen Handelsvertretervertrag – auch in vielen mehrsprachigen Fassungen – auch als digitale Version erhalten Sie hier .
Punkt 2 zum Handelsvertretervertrag – Vorsicht bei sehr umfangreichen Handelsvertreterverträgen
Je umfangreicher das Vertragswerk eines Handelsvertretervertrages einer künftig zu vertretenden Firma ist, desto mehr Einschränkungen der im Handelsgesetzbuch festgelegten – aber abänderbaren! – Rechte und Pflichten als Handelsvertreter sind zu vermuten. Dies wird regelmäßig immer zugunsten der zu vertretenden Firma sein.
Punkt 3 zum Handelsvertretervertrag – Bezirksgrenzen und Provisionen des Handelsvertreters nicht einseitig änderbar
Achten Sie besonders auf die genaue Festlegung von Bezirksgrenzen und Provisionen (Provisionsstaffeln); keinesfalls sollten Sie als Handelsvertreter einer vertretenen Firma das Recht einräumen, in diesen Punkten einseitig Veränderungen gegenüber Ihnen als Handelsvertreter vornehmen zu können.
Punkt 4 zum Handelsvertretervertrag – Regelung zur Übernahme weiterer Vertretungen durch den Handelsvertreter
Wenn Ihnen eine vertretene Firma Vorschriften hinsichtlich der Übernahme anderer, nicht konkurrierender Vertretungen machen will (eine sehr beliebte Formulierung: “Vor Übernahme weiterer Vertretungen ist das schriftliche Einverständnis des Unternehmens vom Handelsvertreter einzuholen„), so sollten Sie als Handelsvertreter den Vertragsentwurf besser nicht unterschreiben. Die wirtschaftliche Abhängigkeit als Handelsvertreter von dieser einen Firma, die sich ein solches Mitspracherecht vertraglich gesichert hat, kann Sie zu gegebener Zeit teuer zu stehen kommen.
Punkt 5 zum Handelsvertretervertrag – Vorsicht bei Wettbewerbsverboten für den Handelsvertreter
Vorsicht bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten nach Vertragsende! Auf jeden Fall sollte die Höhe der Wettbewerbsentschädigung für Sie als Handelsvertreter von vornherein festgelegt werden. Im Allgemeinen ist jedoch der Abschluss eines Wettbewerbsverbots nach Vertragsende nicht empfehlenswert, denn wenn beispielsweise wegen zu geringer Umsätze das Vertragsverhältnis gekündigt wird, ist auch die Wettbewerbsentschädigung entsprechend gering. Außerdem versuchen viele Firmen, ihr Sortiment zu erweitern und bringen damit den Handelsvertreter in zuvor nicht absehbare Konkurrenzsituationen.
Punkt 6 zum Handelsvertretervertrag – problematische Verjährungsverkürzung im Handelsvertretervertrag
Abkürzungen der in §195 BGB auf drei Jahre festgelegten Verjährungsfristen sind zwar zulässig, aber nicht empfehlenswert. Nur die Erhebung einer gerichtlichen Klage unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist, so dass bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten, deren Klärung länger dauert, der Handelsvertreter z.B. schon nach elf Monaten gegen die von ihm vertretene Firma klagen oder seine Ansprüche fallen lassen muss, wenn eine verkürzte vertragliche Verjährungsfrist auf zwölf Monate festgelegt worden ist.
Punkt 7 zum Handelsvertretervertrag – positiver Gerichtsstand für den Handelsvertreter
In den meisten Vertragsentwürfen wird als Gerichtsstand der Sitz des Herstellers vorgesehen. Das ist eine einseitige Regelung zum Nachteil des Handelsvertreters. Der normale gesetzliche Gerichtsstand ist immer der des Beklagten, und wenn man hiervon abweichen will, empfiehlt sich die Vereinbarung des Gerichtsstandes des Klägers.
Punkt 8 zum Handelsvertretervertrag – Liste der vorhandenen Kunden als notwendige Anlage zum Handelsvertretervertrag
Kommt es zu einer Einigung über den Vertragsinhalt, so muss sich der Handelsvertreter unbedingt eine Liste der in seinem Bezirk bereits vorhandenen Kunden der vertretenen Firma mit den jeweiligen kundenbezogenen Umsätzen der letzten zwölf Monate vor Vertragsbeginn übergeben lassen. Am besten gleich als vereinbarte Anlage zum Handelsvertretervertrag. Nur so lässt sich bei der späteren Ermittlung des Ausgleichsanspruchs leicht feststellen, wer als Altkunde und wer als Neukunde anzusehen ist. Die Beweislast hierfür trägt der Handelsvertreter und alle Unklarheiten gehen zu seinen Lasten.
Punkt 9 zum Handelsvertretervertrag – Neukundenklausel für den Handelsvertreter
Soll sich der Handelsvertreter im Handelsvertretervertrag verpflichten, die seinem Vorgänger gezahlte Ausgleichssumme an die vertretene Firma als sog. Einstandszahlung zurückzuerstatten, so sollte sich der Handelsvertreter unbedingt eine Gegenleistung hierfür schriftlich zusichern lassen , nämlich dass die übernommenen Altkunden als vom Handelsvertreter geworbene Neukunden gelten – sog. Neukundenklausel. Auch empfiehlt sich aus Sicht des Handelsvertrers dringend eine gesonderte Regelung für den Fall, dass das Vertragsverhältnis vor der vollständigen Zahlung der geschuldeten Einstandssumme endet.
Punkt 10 zum Handelsvertretervertrag – CDH Expertise nutzen vor Abschluss eines Handelsvertretervertrages
Zögern Sie nicht, sich in Zweifelsfällen von der CDH beraten zu lassen. Die Erfolgsquote bei Verhandlungen über die vertragliche Ausgestaltung von Handelsvertreterverträgen ist sehr hoch. Wer als Handelsvertreter bei den Vertragsverhandlungen eine gewisse Hartnäckigkeit zeigt, erfährt auf diese Art und Weise auch manches über die Einstellung der künftig zu vertretenen Firma. Ist ein Unternehmer Verbesserungsvorschlägen überhaupt nicht zugänglich, so wird es der Handelsvertreter mit der angestrebten vertrauensvollen Zusammenarbeit immer schwer haben.
Erfahren Sie hier mehr über Ihre Vorteile als Handelsvertreter bei einer CDH Mitgliedschaft – und dies nicht nur in Bezug auf Vertragsprüfungen vor Abschluss eines Handelsvertretervertrages !